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Leider garantieren auch ein langes Studium und eine sorgfältige Vorbereitung nicht das Bestehen der Prüfung. Gerade in den Staatsexamina (vor allem der Juristen und Mediziner) sind die Durchfallquoten erheblich, aber auch die Universitätsprüfungen e bestehen viele Studierende nicht.

Wir sind Experten im Prüfungsrecht und schon seit vielen Jahren bundesweit in diesem Bereich erfolgreich tätig.

Am Anfang jedes Mandates steht für uns das persönliche Gespräch, um herauszuarbeiten, welche Monita es hinsichtlich der Prüfung gibt, ob mglw. eine Prüfungsunfähigkeit anzuzeigen ist oder Verfahrensfehler zu rügen sind. Da hierfür zum Teil kurze Fristen einzuhalten sind, empfiehlt sich eine baldige Kontaktaufnahme mit unserer Kanzlei. Wir werden Ihnen immer einen kurzfristigen Termin anbieten können.

Sodann sichten wir Ihre Klausuren, Hausarbeiten, Protokolle der mündlichen Prüfung oder auch der schriftlichen Prüfungen respektive beschaffen diese Unterlagen im Wege der Akteneinsicht.

Das Ziel liegt darin, Sie umfassend über mögliche Verfahrens- und Bewertungsfehler zu beraten und damit auch die Erfolgsaussichten einer Prüfungs-anfechtung richtig einschätzen zu können. Da es im Prüfungsrecht viele Besonderheiten gibt, garantiert unsere Jahrelange Erfahrung und Kompetenz in diesem Bereich, daß Sie eine ausführliche und realistische Prüfung der Erfolgsaussichten erhalten.

Im Weiteren vertreten die Sie selbstverständlich gegen über den Prüfungsämtern, führen die Korrespondenz und fertigen die entsprechenden Widerspruchbegründungen.

Mittlerweile kommt es nicht mehr nur auf das Bestehen einer Prüfung, sondern auch auf die erreichte Note an. Daher zählen nicht nur Mandanten, welche eine Prüfung nicht bestanden haben, zu unseren Kunden, sondern auch solche, die mit der Benotung nicht einverstanden sind und sich diesbezüglich verbessern möchten.

In einigen Fächern ist er möglich, trotz letztmaligen Nichtbestehens einer Prüfung einen weiteren Prüfungsversuch (sog. "Gnadenversuch", bei den Juristen: "Drittversuch") durch die Prüfungsämter gewährt zu erhalten. Dies ist allerdings an weitere Voraussetzungen und Fristen gebunden: Wir beraten Sie gerne und prüfen, ob ein solcher Versuch für Sie in Betracht kommt, demgemäß beschaffen wir die entsprechenden Unterlagen und begründen den Antrag gegenüber den Prüfungsämtern. Bisher konnten wir allen Mandanten, denen wir zu einem solchen Versuch geraten haben, auch erfolgreich vertreten; ihnen wurde der zusätzliche Prüfungsversuch gewährt.

Daneben beraten wir Sie gerne auch schon vorbereitend auf Hochschul- oder Staatsexamensprüfungen. Denn allein das Vorliegen eines Verfahrensfehlers reicht nicht in jedem Falle aus, die Prüfung erfolgreich anzufechten. Die Rechtsprechung erlegt den Prüflingen eine sog. "unverzügliche Rügepflicht" auf: Werden bestimmte Fehler nicht unverzüglich gerügt, kann man sich später nicht mehr darauf berufen.

Aus diesem Grunde kann es hilfreich sein, im Vorfeld der Prüfungen zu wissen, worauf es bei Prüfungsfehlern ankommt und was zu tun ist.

Auch im Hinblick auf eine evtl. Prüfungsunfähigkeit beraten wir Sie gerne präventiv: Was ist zu tun, wem gegenüber ist wann was anzuzeigen?

Schließlich sind wir auch im Bereich weiterer akademischer Prüfungen, vor allem Promotionen und Habilitationen beratend und begleitend tätig. Unsere Mandanten fühlen sich oft von den Hochschulen schlecht betreut, erhalten widerstreitende Aussagen der Gutachter oder ihr Verfahren stockt aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben. Selbstverständlich greifen wir auch hier im Falle des Nichtbestehens oder einer schlechten Bewertung diese an und beraten über die Erfolgsaussichten.

Weil wir oft danach gefragt werden, dürfen wir nochmals versichern:

Wir unterliegen in jedem Fall der anwaltlichen Schweigepflicht, so daß weder medizinische oder persönliche Details, noch wissenschaftliche Arbeiten oder Erkenntnisse unsererseits an Dritte oder die Gegenseite weitergegeben werden, es sei denn, der Mandant ist hiermit ausdrücklich einverstanden.

 

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