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Die Abmahnung ist ein wichtiges Instrument des Arbeitsrechtes, deren Inhalt und Voraussetzungen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern jedoch häufig nicht richtig eingeschätzt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes muß einerAbmahnung Hinweis- und Warnfunktion zukommen; erfüllt sie diese Voraussetzungen in formeller oder inhaltlicher Weise nicht, so ist sie rechtswidrig.

Mit einer Abmahnung soll einem Arbeitnehmer ein Verstoß gegen seine arbeitsvertraglichen Verpflichtungen vor Augen geführt, er aufgefordert werden, diesen Verstoß künftig zu unterlassen und ihm auch verdeutlicht werden, daß er im Wiederholungsfalle unter Umständen auch mit der Kündigung rechnen muß.

Sie kann somit der erste Schritt auf dem Weg zur Kündigung sein. Schon aus diesem Grunde sollte der Arbeitnehmer sie ernst nehmen und auf ihre Rechtmäßigkeit prüfen. Ist die Abmahnung rechtswidrig, hat der Arbeitnehmer regelmäßig einen Anspruch auf Entfernung aus der Personalakte.

Arbeitgeber sollten deswegen eine Abmahnung und deren Formulierung gründlich vorbereiten.

Da sie nicht der Sanktionierung des Arbeitnehmers dient, sind pauschale oder gar unsachliche Vorwürfe in einer Abmahnung fehl am Platze. In der Regel werden Abmahnungen erteilt, wenn das Arbeitsverhältnis belastet ist. In einer solchen Situation ist es für den Arbeitgeber in der Regel nicht sinnvoll, dem Arbeitnehmer vorschnell eine Abmahnung zu erteilen, die sich dann als rechtswidrig herausstellt und aus der Personalakte entfernt werden muß.

Grundsätzlich setzt eine verhaltensbedingte und in besonderen Konstellationen auch eine personenbedingte Kündigung eine wirksame Abmahnung voraus. Jedoch muß über diesen Grundsatz hinaus einiges beachtet werden: So entfaltet die Abmahnung nur für einen gewissen Zeitraum Wirkung, zwischen Abmahnungs- und Kündigungsgrund muß ein bestimmter Zusammenhang bestehen, mit der Erteilung der Abmahnung ist dieser konkrete Abmahnungsgrund als Kündigungsgrund verbraucht.

Auch kann sich ein Arbeitgeber mit einer Vielzahl von Abmahnungen in Widerspruch zum Zweck der Abmahnung (Warnfunktion) setzen und somit sein Recht auf Kündigung des Arbeitnehmers verwirken. Ebenso kann aber eine Kündigung unwirksam sein, weil es dem Arbeitgeber zuzumuten ist, nicht nur eine, sondern mehrere Abmahnungen auszusprechen.

Auch im Zusammenhang mit Mobbing (Bossing) werden nicht selten Abmahnungen genutzt, um den Arbeitnehmer zu "zermürben".

Wie sich ein Arbeitnehmer gegen eine ungerechtfertigte Abmahnung wehren sollte, hängt immer von der konkreten Interessenlage ab. So kann es sinnvoll sein, die Angelegenheit außergerichtlich zu klären, um das Arbeitsverhältnis nicht zu belasten, es kann jedoch auch sinnvoll sein, mit einem Rechtsstreit ein deutliches Zeichen zu setzen. Abmahnungsverfahren können auch der Beginn von Verhandlungen über eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses – etwa gegen Zahlung einer Abfindung – sein.

Ist eine Abmahnung aus Sicht des Arbeitgebers gerechtfertigt, so muß diese auch formell und inhaltlich rechtmäßig sein, um im Falle eines Rechtsstreites Bestand zu haben und die Funktion gegenüber dem Arbeitnehmer zu erfüllen.

Wir beraten Arbeitnehmer und Arbeitgeber, prüfen die Rechtmäßigkeit einer Abmahnung, selbstverständlich machen wir die Rechte unserer Mandanten auch gerichtlich und außergerichtlich geltend.

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