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In der aktuellen wirtschaftlichen Lage versuchen viele Arbeitgeber, Personalkosten durch befristete Arbeitsverträge zu senken. Für die Befristung von Arbeitsverträgen existiert eine Vielzahl von Bestimmungen, auch abhängig davon, in welchem Bereich der Arbeitnehmer tätig ist. Im Kern folgen alle Regelungen zur Befristung europarechtlichen Vorschriften und der Rechtsprechung des EuGH. So gibt es Sonderregelungen nicht nur für den Hochschul- und Wissenschaftsbereich, sondern auch für den öffentlichen Dienst, für Berufssportler oder für Existenzgründer. Ein befristeter Arbeitsvertrag muß zudem einige Formalien enthalten, um wirksam zu sein.

Alle diese Regelungen verstehen unbefristete Arbeitsverträge als Regelfall, dem gegenüber befristete Arbeitsverträge nur in eng umgrenzten Ausnahmefällen zulässig sind. Dies und die Vielzahl von weiteren Ausnahmen (und wiederum von Rückausnahmen), die von der Rechtsprechung entwickelt wurden, führen dazu, daß es für Arbeitgeber extrem schwer ist, eine Befristung wirksam zu vereinbaren. So kann in der Regel mit einem Arbeitnehmer, der irgendwann einmal (so es auch nur kurzzeitig) für den Arbeitgeber oder seinen Rechtsvorgänger tätig war, kein weiterer befristeter Arbeitsvertrag mehr geschlossen werden.

Ist eine Befristung jedoch unwirksam, so gilt das Arbeitsverhältnis als unbefristet, der Arbeitnehmer hat somit weiterhin Anspruch auf Vergütung. Der Arbeitgeber trägt somit im Falle einer unwirksamen Befristung ein erhebliches Risiko.

Auf der anderen Seite kann sich nach überprüfung eines befristeten Arbeitsvertrages für den Arbeitnehmer herausstellen, daß die Befristung unwirksam ist und er somit einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung hat. Dabei ist allerdings zu beachten, daß für die gerichtliche überprüfung der Unwirksamkeit der Befristung grundsätzlich eine kurze Frist von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende gilt. Insoweit ist eine kurzfristige Beratung erforderlich.

Wir prüfen, ob Ihre Arbeitsverträge wirksame Befristungsveinbarungen enthalten. Wegen der Vielzahl der Regelungen und ganz unterschiedlicher Interessenlagen unserer Mandanten verbietet sich ein standardisiertes Vorgehen. Daher entwickeln wir mit Ihnen gemeinsam eine Strategie für das weitere Vorgehen. Selbstverständlich führen wir auch "Entfristungsklagen".

Das Ziel, das Arbeitgeber in der Regel mit Befristungen erreichen möchten – die Flexibilisierung der Personalplanung – läßt sich oft auch auf anderen Wegen erreichen. Wie beraten Sie über sinnvolle Alternativen zur Befristung.

 

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Der befristete Arbeitsvertrag