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Um die Risiken eines eines Kündigungsschutzprozesses zu umgehen, bieten viele Arbeitgeber Arbeitnehmern, von denen sie sich trennen möchten, Aufhebungsverträge an. In diesen Verträgen wird in der Regel die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen eine Abfindung vereinbart. Häufig gehen Gespräche über den Vertragsinhalt voraus. Da Arbeitgeber ihnen günstige Verträge verwenden und die Arbeitnehmer oft mit ihrem Ansinnen "überfallen", sind Verhandlungsgeschick und Aufklärung gefragt.

Solche Verträge birgen Risiken, sind aber je nach Interessenlage des Mandanten differenziert zu bewerten: So muß der Arbeitnehmer durchaus damit rechnen, bei Unterzeichnung vom Arbeitsamt eine Sperrzeit verhängt zu bekommen. Andererseits macht ein Aufhebungsvertrag, in dem die Parteien auch andere Modelle als eine Abfindung (etwa eine sich anschließende Qualifikation) vereinbaren können, für Arbeitnehmer in bestimmten Situationen Sinn, jedenfalls wenn seine Interessen in den Vertrag einfließen. Auch vor dem Hintergrund, daß sich der Arbeitnehmer aus einer ungekündigten Stelle bewerben kann, ist eine entsprechende Vereinbarung manchmal sinnvoll.

Da neuerdings Klauseln in arbeitsrechtlichen Vereinbarungen gerichtlich überprüfbar sind, besteht immer auch das Risiko, daß ein Vertrag in Gänze oder bestimmte Klauseln unwirksam sind.

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