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Die Gründung eines gemeinnützigen Vereins erfolgt durch mindestens sieben Gründungsmitglieder. In der Gründungsversammlung wird die Satzung beschlossen und der Vorstand nach § 26 BGB gewählt. Der gewählte Vorstand sorgt für die unbedingt erforderliche Eintragung des Vereins in das Vereinsregister des örtlich zuständigen Amtsgericht. Die Eintragung erfolgt durch Einreichung der öffentlich beglaubigten Satzung und der Urkunde über die Bestellung des Vorstands. Die öffentliche Beglaubigung erfolgt durch einen Notar. Der Verein muss zudem beim Finanzamt für Körperschaften angemeldet werden.

Wir begleiten und beraten Sie während aller Phasen der Vereinsgründung.

 

 

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