Wenn ein Mitglied in besonderer Weise gegen die satzungsgemäßen Ziele des Vereins verstößt, kann es aus dem Verein ausgeschlossen werden. Das Gesetz sieht zwar im BGB keine besondere Regelung den Ausschluss von Mitgliedern betreffend vor. Es gehört aber zu den der Satzungsautonomie innewohnenden Prinzipien das es einem gemeinnützigen Verein möglich sein muss, Mitglieder bei Verstößen gegen die satzungsgemäßen Ziele ausschließen zu können. Die Satzung sollte hierzu aber Regelungen enthalten.
Wir vertreten sie - auch gerichtlich - in allen Streitigkeiten den Ausschluss von Mitgliedern des Vereins betreffend.