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Die Rechte der Mitglieder eines gemeinnützigen Vereins sind sehr weitreichend. In ihrer Gesamtheit als Mitgliederversammlung Bestellen und Entlasten sie den Vorstand. Die Mitgliederversammlung muss mindestens jährlich einberufen werden. Sie kann den Vorstand abberufen, wenn er sich schwerer Pflichtverletzungen schuldig gemacht hat. Außerdem ist die Mitglieder-versammlung nach § 32 BGB in allen wesentlichen Fragen den Verein betreffend zu befassen. Schließlich beschließen die Mitglieder über die Auflösung des Vereins.

Die einzelnen Mitglieder haben die Pflicht die beschlossenen Mitgliedsbeiträge zu zahlen und die Arbeit des Vereins zu fördern. Im Gegenzug haben sie das Recht an allen Mitgliederversammlungen Teilzunehmen und als ordentliches Mitglied an Abstimmungen teilnehmen zu können. Sie haben zudem das aktive und passive Wahlrecht.

Wir beraten und vertreten sie auch gerichtlich in kompetenzrechtlichen Streitigkeiten zwischen Vorstand und Mitgliederversammlung oder Vorstands-mitglieder untereinander.

 

 

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