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In der Bundesrepublik Deutschland gilt für gemeinnützige Vereine das Prinzip der Satzungsautonomie. Die Vereine müssen zwar in ihrer satzungsgemäßen Verfaßtheit demokratischen Grundsätzen entsprechen. Innerhalb dieses verfassungsrechtlich gebotenen Rahmens sind die Vereine aber frei ihre Angelegenheiten zu regeln. Das Gesetz sieht daher in § 58 BGB nur sehr wenige Mindestanforderungen an die Satzung eines Vereins vor. Sie soll Angaben etwa über die Bestellung des Vorstandes, den Ein und Austritt der Mitglieder, die Erhebung von Beitragen oder die Art der Bekundung von Beschlüssen des Vereins enthalten.

Wir beraten Sie gern in allen satzungsrechtlichen Fragen ihres Vereins und entwerfen ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Satzung.

 

 

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