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Die rechtsfähige Stiftung im Sinne der §§ 80 ff. BGB stellt den Prototyp der Stiftung dar Beschreiben kann man die Stiftung als Vermögensmasse, die entsprechend dem Stifterwillen einem bestimmten - meist gemeinnützigen - Zweck dauerhaft gewidmet ist. Die Bindung an den Willen des Stifters im Zeitpunkt der Errichtung ist damit für die Beurteilung zukünftiger Sachverhalte von entscheidender Bedeutung. Weiteres Merkmal einer Stiftung ist das Nichtvorhandensein von Eigentümern, Gesellschaftern oder Mitgliedern. Der Staat garantiert dem Stifter durch die Stiftungsaufsicht, auch nach seinem Tode, die Einhaltung und Durchsetzung seines Stifterwillens. Die Stiftung hat Anspruch auf staatliche Existenzgarantie und genießt den Schutz des Grundgesetzes sowie des Namensrechts nach § 12 BGB. Die rechtsfähigen Stiftungen des bürgerlichen Rechts finden ihre Rechtsgrundlagen im Bundesrecht (§§ 80 ff. BGB). Hinzu treten die Vorschriften der jeweiligen Landesstiftungsgesetze.

Wir beraten sie in allen stiftungsrechtlichen Fragen, helfen ihnen bei der Errichtung einer Stiftung und vertreten sie gegebenenfalls auch außergerichtlich und gerichtlich gegenüber der Stiftungsaufsicht.

 

 

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