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Nach Art. 3 Abs. 3 des Grundgesetzes ist die Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Religion, der Herkunft oder Rasse, der sexuellen Orientierung verboten, und Behinderte dürfen nicht benachteiligt werden. Im Rahmen des Europarechtes sehen Art. 12 und 13 des EG-Vertrages z. T. noch weitergehende Diskriminierungsverbote vor, ebenso die künftige EU-Verfassung. Auf nationaler, einfachrechtlicher Ebene bietet nunmehr das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), insbesondere mit seinen besonderen Beweiserleichterungen im § 22 AGG, einen verstärkten Schutz vor Benachteiligungen. Dennoch sehen sich Frauen, Ausländer, Lesben und Schwule sowie Behinderte und Chronisch Kranke im Alltag häufig noch immer Benachteiligungen ausgesetzt. Dabei ist es typisch, daß diese Benachteiligungen strukturell geschehen oder Folge von Vorurteilen sind, sie setzen nur in den seltensten Fällen einen entsprechenden Willensentschluß der diskriminierenden Person voraus.

Im Hochschulrecht und Berufsrecht stoßen ausländische Studienbewerber auf Hindernisse, da sie ihre Schul-abschlüsse nicht anerkannt bekommen.

Gleichgeschlechtliche Lebenspaare werden trotz des Lebenspartnerschaftsgesetzes im Zivilrecht, Arbeitsrecht, Versicherungsrecht, Vertragsrecht, aber auch im Rahmen des Beamtenrechtes gegenüber heterosexuellen Paaren, auch wenn diese nicht verheiratet sind, benachteiligt. Im Arbeitsrecht ist es bis zur endgültigen Gleichstellung der Geschlechter und Behinderter noch ein langer Weg. Die strukturelle Benachteiligung behinderter Menschen zeigt sich im privaten Versicherungsrecht oder beim Vertragsrecht, aber auch im Verwaltungs- und Verfassungsrecht.

Das Schulrecht gewährleistet in der Regel noch immer nicht die bedingungslose gemeinsame Erziehung behinderter und nichtbehinderter Kinder, behinderte Studenten sehen sich bei der Organisation ihres Studiums oder der Wahl der Studienfächer (gerade im musisch-künstlerischen Bereich) noch immer vor große Probleme gestellt. Im Baurecht wird nach wie vor gegen das Gebot der Barrierefreiheit verstoßen. Die Ansprüche, die das Bundesgleich-berechtigungsgesetz (BGG) und die Gleichstellungsgesetze einiger Länder aufgestellt haben, werden nicht umgesetzt.

Es ist noch nicht lange her, da die Anwesenheit Behinderter in einem Hotel gerichtlich als Reisemangel anerkannt und Nachbarn gerichtlich eine strikte Gartennutzungsregelung für die behinderten Nachbarn erreichen konnten, die ihren Garten fortan nur noch wenige Stunden täglich nutzen durften. Private Versicherungen verweigern behinderten und chronisch kranken Menschen, aber auch Lesben und Schwulen oder Ausländern die Aufnahme oder machen erhöhte Prämien geltend, da es sich um besondere Risikogruppen handele. Gerade Behinderten, chronisch Kranken und Schwulen bzw. Lesben wird im „Versicherungsfall” aufgrund angeblicher Verletzung der Auskunftspflicht bei Vertragsschluß die Leistung vorenthalten, oft sprechen die Versicherungen eine Sonderkündigung aus, sobald der Leistungsfall eintritt.

Vertragsklauseln sind für blinde und sehbehinderte Menschen nicht erfaßbar, gelten oft gleichwohl als in den Vertrag einbezogen. Gehörlose finden bei privaten Dienstleistungs- anbietern oder Geschäften ebenso wenig wie bei Behörden Kommunikationspartner, die Gebärdensprache sprechen oder zumindest über Gebärdensprachdolmetscher verfügen.

Benötigen Behinderte für Ihren Alltag oder die Arbeit Assistenz, so wird Ihnen dies durch Behörden oft verwehrt, um Kosten zu senken. Gerade Gehörlose und Menschen, die rund um die Uhr Assistenz benötigen, müssen sich zunehmend für diesen Bedarf rechtfertigen. Daß Kostenträger Behinderte oder Chronisch Kranke gegen ihren Willen Plätze in einem Heim suchen, ist leider kein Einzelfall. Hinzu kommt, daß seit einiger Zeit von den Kostenträgern - seien es Berufsgenossenschaften, seien es Krankenkassen, die BfA oder LVAen, seien es auch Sozialämter - Behinderten und Chronisch Kranken notwendige Leistungen entweder zunächst ganz vorenthalten werden oder die Bearbeitung der Anträge extrem schleppend verläuft.

Daß Betroffene auf Leistungen wie Rollstühle, Pflegehilfsmittel, Aufstockung des Assistenzbedarfes jahrelang warten mußten, ist leider ebenfalls kein Einzelfall.

Sich gegen die vielseitigen Formen rechtlicher Ignoranz durch Gesetze, Behörden, aber leider sich auch gegen manche Gerichte zu wehren, setzt einen langen Atem und kompetente Mitstreiter voraus. In der Regel allerdings macht es Sinn, gegen Diskriminierung anzugehen und sein Recht auf gesellschaftliche Teilhabe einzufordern.

Ausländer bekamen ihre Abschlüsse anerkannt, behinderte Bahnreisende erstritten Schmerzensgeld, weil das Behinderten-WC defekt war oder erhielten Leistungen der privaten Unfallversicherung trotz ihrer „Vorerkrankungen”. Chronisch Kranke widerum erhielten Leistungen der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung, HIV-Kranke erforderliche Assistenz, Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft wurden verheirateten Paaren gleichgestellt, Blinde erhielten Schablonen, um selbständig wählen zu können.

Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zum Schadensersatz bei diskriminierenden Stellenvergaben sollte gerade unterlegene Bewerber ermutigen.

Wir gehen für unsere Mandanten gegen jede Form der Diskriminierung und Benachteiligung vor. Aufgrund eigener Betroffenheit liegt das Benachteiligungsverbot gerade in Bezug auf behinderte und chronisch kranke Menschen besonders am Herzen. Mit dem Thema der Diskriminierung, insbesondere von Behinderten, Chronisch Kranken, Lesben und Schwulen sowie EU-Ausländern haben wir uns lange Jahre politisch und wissenschaftlich auseinandergesetzt.

Als Mitglieder des Forums behinderter Juristen waren wir aktiv an der Konzeption des Landesgleichberechtigungsgesetzes in Berlin und dem Bundesgleichstellungsgesetz beteiligt. Für die EU-Kommission haben wir zu Fragen der Menschenrechtsverletzungen, des Verbraucherschutzes bzw. des privaten Versicherungsrechtes gearbeitet. Aktuell befassen wir uns mit der Umsetzung der europäischen Antidiskriminierungsrichtlinie in deutsches Recht.

Selbstverständlich beraten wir Sie in Fällen der Diskriminierung und klären Sie über Ihre Ansprüche sowie deren Geltendmachung auf. Wir arbeiten mit Interessengruppen, Verbänden und Vereinen zusammen und bereiten Musterverfahren vor. Wir setzen Ihre Ansprüche auf Leistungen oder Schadensersatz im Falle nicht gerechtfertigter Benachteiligungen durch. Leider läßt sich gerade im Falle von Diskriminierungen eine grundlegende Klärung oft erst vor den Bundesgerichten, dem Bundesverfassungsgericht oder den Europäischen Gerichtshöfen erreichen. Auch hier vertreten wir sie und bereiten die entsprechenden Verfahren „durch die Instanzen” vor.

Wir unterstützen Sie bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche in Schule, Hochschule, Ausbildung, Beruf und Freizeit. Dabei steht immer die effektive Umsetzung der Interessen unserer Mandanten im Vordergrund. Wir vertreten Sie u. a. gegenüber Behörden, Versicherungen, Arbeitgebern und privaten Dienstleistungsanbietern.

Wir beraten und begleiten Verbände und Vereine. Behinderte und chronisch Kranke unterstützen wir bei dem Weg in die berufliche Selbständigkeit, bei der (Neu)organisation ihres Alltags, der sich durch Behinderung oder Krankheit verändert hat.

Gerne publizieren wir in Ihren Fach- bzw. Verbandszeitungen oder referieren auf Tagungen oder Mitgliederversammlungen zu aktuellen Fragen der Gleichstellung.

 

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