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Das Erbrecht regelt die Rechte und Pflichten des Erblassers und der Erben und ist im BGB normiert. Es bestimmt die gesetzliche Erbfolge für den Fall, daß kein Testament vorhanden ist und stellt Formvorschriften zur Errichtung des letzten Willens auf. Existieren mehrere Erblasser, spricht das Gesetz von der Erbengemeinschaft. Die Aufteilung des Nachlasses erfolgt, sofern sich dem Testament keine genaue Regelung entnehmen läßt, im Wege der Erbauseinandersetzung. Werden Verwandte in gerader Linie (Eltern oder Kinder des Erblassers) oder der Ehepartner von der Erbfolge ausgeschlossen, steht ihnen ein Pflichtteil zu.

Zur Durchsetzung des Pflichtteilsanspruches und seiner Höhe bestehen ebenfalls erbrechtliche Vorschriften. Geregelt ist auch die Erbausschlagung, die in der Regel erfolgt, wenn der Nachlaß überschuldet ist. Weitere Bestimmungen existieren hinsichtlich des Vermächtnisses. Dabei handelt es sich um die Zuwendung eines konkreten Gegenstandes aus dem Nachlaß des Erblassers an einen Dritten, oft auch an gemeinnützige Vereinigungen. Gerade in diesem Zusammenhang ergeben sich dann Bezüge zum Vereins- und Stiftungsrecht sowie zum Kirchenrecht.

Der Pflichtteilsberechtigte hat gegenüber dem privilegiertem Erben einen Auskunftsanspruch hinsichtlich der Höhe der Erbschaft und in der Regel auch über zuvor erfolgte Schenkungen etc. Voraussetzung ist jedoch die Erteilung eines Erbscheines durch das Nachlaßgericht.

Bei dem Erbrecht handelt es sich um eine hoch komplexe Rechtsmaterie, bei der auf vieles zu achten ist, will man sich nicht seiner Rechte als Erbe oder Pflichtteilsberechtigter begeben.

Im Rahmen unserer Beratungstätigkeit informieren wir Sie über alle relevanten Fragen von der Beantragung eines Erbscheins bis zur - auch gerichtlichen - Durchsetzung bestehender Ansprüche. Wir führen gemeinsam mit Ihnen die Erbauseinandersetzung durch oder entwerfen für Sie Erbverträge. Wir beraten Sie über die Besonderheiten des Berliner Testaments oder bei der Zuwendung eines Vermächtnis an Dritte (Vereine, Stiftungen, Kirchengemeinden oder caritative Einrichtungen).

Eine besondere steuerrechtliche Bedeutung haben Vermögensübertragungen zu Lebzeiten. Diese Schenkungen im Rahmen der vorweggenommen Erbfolge ersparen in der Regel die Erbschaftssteuer, lösen aber zuweilen eine Folge weiterer rechtlicher Probleme aus.

Der Pflichtteilsberechtigte hat gegenüber dem privilegiertem Erben einen Auskunftsanspruch hinsichtlich der Höhe der Erbschaft und in der Regel auch über zuvor erfolgte Schenkungen etc. Voraussetzung ist jedoch die Erteilung eines Erbscheines durch das NachlaDies betrifft insbesondere Fälle, in denen aufgrund einer entsprechenden Unterbringung des Erblassers in einem Pflege- oder Altenheim überleitungsansprüche des Kostenträgers bestehen. Auch hier klären wir Sie über die damit einhergehenden Risiken auf.

Schließlich kann auch ein Interesse daran bestehen, bestimmte Personen zu „enterben”, dies ist nur unter ganz engen Voraussetzungen möglich. Wir zeigen Ihnen die Möglichkeiten hierfür auf. Wir beraten aber auch Angehörige, die „enterbt” wurden und prüfen, ob die Versagung erbrechtlicher Ansprüche wirksam ist.

 

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