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Zweck von Berufung und Revision ist die überprüfung eines Urteils auf Fehler durch ein Gericht nächsthöherer Instanz. Während im Berufungsverfahren auch der von dem erstinstanzlichen Gericht festgestellte Sachverhalt überprüft wird und die Möglichkeit besteht, neue Tatsachen vorzutragen, sind Gegenstand des Revisionsverfahrens allein Rechts- und Verfahrensfehler.

Nach der Novellierung des Prozeßrechtes hat sich das Berufungsrecht grundlegend geändert. Nunmehr muß der Tatsachenvortrag in erster Instanz so umfangreich wie möglich erfolgen; grundsätzlich können in zweiter Instanz nur neue Tatsachen vorgetragen werden. Wurde der Tatsachenvortrag in erster Instanz nur versäumt, kann sich eine Partei hierauf im Berufungsverfahren nicht berufen. Allerdings gibt es prozessuale Möglichkeiten, diese Tatsachen doch noch in das Berufungsverfahren einzubeziehen, denn oft hängt von ihnen der Erfolg der Berufung ab.

Daneben können im Berufungsverfahren auch Verfahrens- und Rechtsfehler gerügt werden.

Wir beraten Sie - auch wenn wir das Verfahren in erster Instanz nicht geführt haben - über die Erfolgsaussichten einer Berufung und führen, sollten die Erfolgsaussichten überwiegen, das Verfahren für Sie. Dabei ist unsere Tätigkeit nicht auf Berlin und Brandenburg beschränkt. Wir beraten Sie auch über die Erfolgsaussichten eines Revisionsverfahrens und bereiten dieses vor. Dabei kooperieren wir mit den vor dem Bundesgerichtshof zugelassenen „Anwälte bei dem BGH”.

Auch im Rahmen unserer anderen Schwerpunkte, des Arbeits- und Verwaltungsrechtes, sind wir mit dem Besonderheiten und prozessualen Anforderungen für Berufung, Revision und Nichtzulassungsbeschwerde � bzw. deren Abwehr vertraut. Wir vertreten Mandanten regelmäßig in Berufungs-, Revisions- und Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren. Dabei vertreten wir Sie selbstverständlich auch vor dem Bundesverwaltungs- und dem Bundesarbeitsgericht.

Wenn durch ein Urteil auch Verfassungsrecht (des Bundes oder Länder) verletzt ist, besteht zudem – in der Regel nach Abschluß des Berufungs- bzw. Revisionsverfahrens – die Möglichkeit, das Urteil durch eine Verfassungsbeschwerde aufheben zu lassen.

Weil es zahlreiche Verfahrensvorschriften gibt, muß der gesamte Gang des Prozesses erster Instanz mit allen richterlichen Verfügungen, Verhandlungen, Schriftsätzen etc. nachvollzogen werden, um diesen auf entsprechende Fehler zu prüfen. Die Gründe, auf die sich die Berufung stützt, sind in der Regel innerhalb der Berufungsbegründungsfrist vollständig vorzutragen.

Eine besondere steuerrechtliche Bedeutung haben Vermögensübertragungen zu Lebzeiten. Diese Schenkungen im Rahmen der vorweggenommen Erbfolge ersparen in der Regel die Erbschaftssteuer, lösen aber zuweilen eine Folge weiterer rechtlicher Probleme aus.

Aus diesem Grunde ist eine intensive Auseinadersetzung mit dem Verfahren erster Instanz gleich nach Zustellung des Urteils, das angefochten werden soll, erforderlich.

Das Revisionsverfahren dient der Rechtsfortbildung und -vereinheitlichung. Daher ist die Revision auf Fälle von grundsätzlicher Bedeutung und solche, in denen die Fortbildung oder Sicherung einheitlichen Rechts betroffen ist, beschränkt. Sollte die Revision in dem Berufungsurteil nicht zugelassen werden, kann die Zulassung über eine sogenannte Nichtzulassungsbeschwerde erreicht werden. Die Revision findet vor dem Bundesgerichtshof statt.

 

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