Die Auswahl des Beamten hat sich allein an dessen Eignung, Befähigung und Leistung zu orientieren. Gleichgültig welchen Auswahlmodus sich der Dienstherren bedient, er hat sich allen und ausschließlich nach diesen Kriterien zu richten.
Schon bei der Auswahl gilt zudem, daß der auszuwählende Beamte nicht wegen seiner ethnischen Herkunft, seiner sexuellen Identität, seines Geschlechts oder aufgrund seiner Behinderung benachteiligt werden darf. In § 9 des Beamtenstatusgesetz ist dies für Landes- und Kommunalbeamte ausdrücklich festgelegt. Für Bundesbeamte folgt dies aus dem Grundgesetz und dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz, dort insbesondere aus § 24 AGG. Allerdings schränkt das Grundgesetz in Bezug auf die ethnische Herkunft das Diskriminierungsverbot dahingehend ein, daß nur Deutsche im Sinne des Art. 116 GG zu Beamten ernannt werden dürfen.
Das Auswahlverfahren unterliegt der gerichtlichen überprüfung. Wir beraten und unterstützen angehende Beamte bzw. Bewerber auf ausgeschriebene Beamtenstellen und führen gegebenenfalls auch Konkurrentenklagen vor den zuständigen Verwaltungsgerichten.