Einer der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums ist das Alimentationsprinzip als äquivalent zur Dienst- und Treuepflicht des Beamten. Es verpflichtet den Dienstherren den Beamten seinem Amt entsprechend zu besolden.
Diese Verpflichtung besteht weiter, auch wenn der Beamte in den Ruhestand versetzt wird. Die näheren Einzelheiten sind im Bundesbesoldungsgesetz und für die Landesbeamten in den verschiedenen Landesbesoldungs-gesetzen und Verordnungen geregelt. Die Besoldung setzt sich aus einem Grundbetrag, dem Familienzuschlag und einer amtsbezogenen Zulage zusammen. Bleibt der Beamte unentschuldigt bzw. schuldhaft dem Dienst fern, können ihm die Bezüge für diese Zeit gekürzt werden. Verluste durch Umsetzungen oder den Wegfall von Stellenzulagen können andererseits ausgeglichen werden. Es kann im Einzelfall schwierig sein herauszufinden, ob die eigene aktuelle Besoldung rechtmäßig ist.
Wir beraten Sie gern und helfen Ihnen, Ihre tatsächliche Besoldung im Bedarfsfalle durchzusetzen. Der Fürsorgepflicht des Dienstherren entspricht es auch den Beamten und seine Angehörigen bzw. seinen Ehe- oder Lebenspartner im Falle von Krankheit, der Geburt eines Kindes oder im Todesfall, etwa durch übernahme der Bestattungs- oder überführungskosten finanziell zu unterstützen. Allerdings erfolgt diese Unterstützung nur anteilig, in der Regel zu 50 % für den Beamten selbst und in Höhe von 70 % für Familienangehörige; Ausnahmen im konkreten Einzelfall sind aber möglich.
Die konkreten Einzelheiten sowie die verschiedenen beihilfefähigen Maßnahmen sind in der Bundesbeihilfeverordnung und diversen landesrechtlichen Beihilfeverordnungen und Verwaltungsvorschriften geregelt.
Auch hier verschaffen wir Ihnen Gern den Durchblick im komplizierten Paragraphendschungel und setzen Ihre berechtigten Beihilfeansprüche gegenüber Ihrem Dienstherren auch im Klagewege durch.