Das Beamtenrecht regelt als Teil des besonderen Verwaltungsrecht das Verhältnis zwischen dem Staat als Dienstherren und seinen öffentlich Bediensteten. Neben den Angestellten und Arbeitern im öffentlichen Dienst zählen hierzu auch Personen, die in besonders bedeutsamen Bereichen staatlicher Aufgabenwahrnehmung tätig sind und im Verhältnis zu ihrem Dienstherren in einem öffentlich-rechtlichen Treueverhältnis stehen. Dabei handelt es sich um Richter und Staatsanwälte, Polizisten und Lehrer aber auch die vielen Mitarbeiter in den Verwaltungen der Städte und Gemeinden. Sie alle nehmen in ihren jeweiligen Arbeitsbereichen besondere stattliche d.h. hoheitliche Aufgaben wahr. Ihnen wird ein besonderes Maß an Loyalität zum Staat abverlangt, dafür können sie ich aber, quasi im Gegenzug auf eine lebenslange und ihrem Amt entsprechende Entlohnung, die im Beamtenrecht Alimentierung genannt wird verlassen. Diese besondere Bedeutung des Beamtentums kommt darin zum Ausdruck, daß es im Grundgesetz, dort im Artikel 33, extra erwähnt wird. Diese Vorschrift beschreibt die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums. Hierzu zählt die schon erwähnte Treuepflicht des Beamten und die Alimentationspflicht des Dienstherren, aber auch die Verpflichtung, Auswahl und Fortkommen allein an der Eignung, Befähigung und Leistung des Beamten auszurichten und ihn seinem Amt entsprechen zu beschäftigen und zu bezahlen.
Auf diesen in unserem Grundgesetz verankerten beamtenrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz kann sich der Beamte berufen, wenn er seine Rechte durch Entscheidungen seines Dienstherren verletzt sieht. Neben dem Grundgesetz existieren zahlreiche Gesetze die das Rechtsverhältnis zwischen Dienstherren und Beamten regeln. Für die Beamten des Bundes sind dies u.a. das Bundesbeamtengesetz und das Bundesbeamtenbesoldungsgesetz sowie das Beamtenversorgungsgesetz. Daneben existieren eine Reihe von Spezialgesetzen für bestimmte Berufsgruppen wie das Deutsche Richtergesetz, das Hochschulrahmengesetz oder das Bundespolizeigesetz. Die Rechte und Pflichten der Landesbeamten sind im seit 2008 geltenden Beamtenstatusgesetz und den Landesbeamtengesetzen bzw. weiteren die Versorgung und Alimentierung regelnden Spezialgesetzen niedergelegt. Wir beraten und vertreten Sie in allen Bereichen des Beamtenrecht und sind dabei immer an ihrem konkreten Interesse, nicht an der Durchsetzung abstrakter Rechtsprinzipien orientiert. Hierzu gehört auch, wenn immer es möglich ist, eine Einvernehmliche Lösung mit Ihrem Dienstherren zu erzielen und so langwierige gerichtliche Streitigkeiten zu vermeiden; in der Vergangenheit konnten wir hier gerade mit Bundesbehörden Erfolge verbuchen. Sollte dies nicht Möglich sein, scheuen wir uns aber nicht, Ihre Interessen vor den zuständigen Verwaltungsgerichten durchzusetzen.