Aus der Treuepflicht des Beamten folgt auch, daß er seine Aufgaben grundsätzlich dort wahrzunehmen hat, wo ihn der Dienstherr einsetzt. Insofern kann es auch zu einer Änderung des Einsatzortes kommen. Dann spricht man von der Versetzung, da das Amt im abstrakt-formellen Sinn beibehalten bleibt, der Beamte nur die Behörde wechselt. Die Versetzung erfolgt entweder auf Antrag des Beamten oder auf Veranlassung des Dienstherren, sofern ein dienstlich Bedürfnis gegeben ist. Bei einer Versetzung zu einem anderen Dienstherren muss ein dringendes dienstliches Bedürfnis vorliegen.
Die Versetzung ist Mitbestimmungspflichtig. Nach dem neuen Beamtenstatusgesetz können Kommunal- und Landesbeamte jetzt auch zwischen den Ländern bzw. zwischen Ländern und Bund versetzt werden. Die Versetzung ist gerichtlich überprüfbar, allerdings hat der Dienstherr bezüglich des dienstlichen Bedürfnisses einen weiten Ermessenspielraum. Von einer Umsetzung spricht man, wenn sich der Aufgabenbereich des Beamten ändert, ein Wechsel des Amtes im konkret-formellen Sinne erfolgt.
Wir beraten und unterstützen Sie in allen Versetzung- und Umsetzungsfragen gern und nehmen hier auch vor den zuständigen Verwaltungsgerichten Ihre Rechte wahr.