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Dienstliche Beurteilungen sind nach ständiger Rechtsprechung von den Verwaltungsgerichten nur beschränkt nachprüfbar. Ausschließlich der Dienstherr oder der für ihn handelnde jeweilige Vorgesetzte, als Beurteiler, soll nach dem erkennbaren Sinn der Regelungen über die dienstliche Beurteilung ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden zahlreichen sachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat.

Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen, speziell denen der Laufbahnverordnung über die dienstliche Beurteilung, und auch sonst mit gesetzlichen Vorschriften im Einklang stehen. Dienstliche Beurteilungen bei denen zwischen Regel- und Anlaßbeurteilungen unterschieden wird, dienen als Grundlage für Auswahlentscheidungen. Dabei kann es sich um Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit, oder um eine Versetzung auf einen anderen Dienstposten handeln.

Ungeachtet der nur beschränkten gerichtlichen überprüfbarkeit unterstützen und beraten wir Sie, sollten Sie Fragen zu oder Zweifel an der Rechtmäßigkeit Ihrer Dienstlichen Beurteilung haben und leiten selbstverständlich, so es geboten ist, die Versetzung/ Umsetzunglichen Schritte ein.

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Die dienstliche Beurteilung